VfB 06 Grossauheim
Ein Traditionsverein schreibt Geschichte
Vereinssatzung
Satzung ab dem 1.1.2022
Vereinssatzung VfB 06 Großauheim e.V. SATZUNG des Vereins für Bewegungsspiele 1906 e.V.
Großauheim in der Fassung vom 14.Mai 2021
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele 1906 e.V. Großauheim (Kurzfassung VfB
06 Großauheim) und ist unter der Geschäfts-Nr. 41 VR 395 beim Vereinsregister des Amtsgerichts in
Hanau eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hanau-Großauheim.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von sportlichen Trainings- und Übungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Außerdem durch die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, insbesondere durch das Fußballspielen und das Betreiben anderer Sportarten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes. Er erkennt für sich und seine Mitglieder die Verbindlichkeit von Satzung und Ordnung dieser Verbände
an.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Kinder und Jugendliche
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
Vereinsangehörige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Kinder bzw. Jugendliche.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
§ 6 Aufnahme
1. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme auf Grundlage eines schriftlichen oder Online gestellten Aufnahmeantrages.
2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung (Austritt)
Die Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Verein ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied per Textform zu erklären.
Wird der Austritt bis spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres erklärt, endet die Mitgliedschaft am 30. Juni dieses Jahres.
Erfolgt der Austritt nach dem 30.6. eines Jahres, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
2. durch Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Dies sind vor allem:
• ein Verhalten, das die Vereinsziele schädigt
• satzungsmäße Pflichten werden verletzt
• Äußerungen von extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
• Verstöße gegen das Kinder- und Jugendgesetz
• Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem endgültigen Beschluss über den Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen kann das Mitglied schriftlich Stellung nehmen.
Nach Ablauf der Frist wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig entschieden. Der Ausschluss wird mit schriftlicher Zustellung an das Mitglied wirksam.
3. durch Tod
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Sie können an den Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Die Mitglieder haben das Recht, die Angebote und Einrichtungen des Vereins im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks zu nutzen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. das Ansehen des Vereins zu fördern und ihn in Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. allen Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten Folge zu leisten
3. die Mitgliedsbeiträge zu zahlen
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Damit der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben durchführen kann, werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
Folgende Beitragsarten gibt es:
• Mitgliedsbeitrag
• Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag werden von der Mitglieder-Versammlung beschlossen. Dies wird in einer Beitragsordnung dokumentiert.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden. Nähere Regelungen dazu werden in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 11 Strafen und Ausschluss
1. Der geschäftsführende Vorstand kann vor allem im Spielbetrieb folgende Strafen verhängen, wenn gegen die Satzung oder sportliche Grundsätze verstoßen wird
a) Verweis
b) Spielsperre
c) Platzverbot
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Schiedsausschuss.
§13 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, nämlich dem/der 1.
Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern (geschäftsführender Vorstand).
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach dem Ende der Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand nur für 1 Jahr gewählt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Erklärung muss der Mitglieder-Versammlung vorgelegt werden.
2. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin. Die Amtszeit endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Vorstandsamt endet mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft.
4.Vor dem Wahlgang beschließt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder durch geheime Wahl (Stimmzettel).
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand eine Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber:innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los
6. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. In dieser werden unter anderem geregelt:
• Die interne Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstandes, die auch in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird
• Die Formalien zur Einladung einer Vorstandsitzung und deren Protokollierung
• Beschlussfassung außerhalb von Vorstandsitzungen (z.B. per Mail)
7. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ernennt weitere Mitglieder als erweiterten Vorstand (Fachvorstand). Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand tagt und fasst Beschlüsse entweder in Präsenzsitzungen oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Online-Sitzungen, Beschlussfassung per E-Mail).
Mit der Einladung sind die Vorstandsmitglieder über die Art der Sitzung/Beschlussfassung zu informieren. Die Details für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel und der Abstimmung
per E-Mail bestimmt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Bei Stimmengleichheit kann der 1. Vorsitzende
entscheiden.
8. Rechnungslegung
Der Vorstand hat zum Ende des Geschäftsjahres über seine Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Der Vorstand kann beschließen, dass
(a) eine Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise als Online-
Veranstaltung durchgeführt wird,
(b) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne ihre persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Eine Teilnahme ausschließlich über Telefon ist ausgeschlossen.
Der Vorstand regelt die Modalitäten von Onlineversammlungen und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten in einer Versammlungsordnung.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
2. Der geschäftsführende Vorstand legt den Termin der Mitgliederversammlung fest und lädt die ordentlichen Mitglieder bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich per Textform ein. Die 14-Tage Frist beginnt einen Tag nach Versand der Einladung. In der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder sind zur Mitglieder-Versammlung einzuladen.
3.
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sollte er/sie verhindert sein, wird die Mitglieder-Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu erstellen, das von diesem und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitglieder-Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und Diskussion der Berichte.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl oder Abwahl des Vorstandes sowie Wahl des Schiedsausschusses und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Festlegen der Beiträge sowie Beitragsänderungen
f) über Satzungsänderungen entscheiden
g) Entscheidung über Auflösung des Vereins
5. Anträge von ordentlichen Mitgliedern müssen spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand per Textform eingehen. Anträge des Vorstandes müssen bei Versand der Einladung an die Mitglieder mitgeteilt werden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird durch den geschäftsführenden Vorstand form- und fristgerecht zu einer 2. Mitgliederversammlung geladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Der Schiedsausschuss
1. Der Schiedsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied sein müssen. Er wird in der Mitglieder-Versammlung gewählt.
Er bestimmt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. Vorstandsmitglieder und aktive Spieler können nicht Mitglieder des Schiedsausschusses sein.
2. Der Schiedsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen über Verstöße von
Vorstandsmitgliedern gegen die Bestimmungen dieser Satzung und bei Streitigkeiten, die Vereinsangelegenheiten betreffen und bei denen ein Vorstandsmitglied beteiligt ist.
3. Der Schiedsausschuss ist in zweiter Instanz zuständig für Einsprüche gegen Strafentscheide des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
4. Der Schiedsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Der Antrag ist dem Schiedsausschuss-Vorsitzenden einzureichen. Dieser vereinbart mit den Beteiligten und dem Schiedsausschuss einen Termin für eine Mediation.
5. Der Schiedsausschuss versucht in der Mediation gemeinsam mit den Beteiligten eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Er kann in seiner Zuständigkeit als zweite Instanz Beschlüsse des Vorstandes aufheben oder abändern.
6. Der Schiedsausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit und informiert m Anschluss die Beteiligten schriftlich.
§ 16 Abteilungen
1. Der Verein hat Abteilungen mit eigenen Teamleiter:innen.
2. Die Bildung oder Auflösung von Abteilungen beschließt der geschäftsführende Vorstand.
4. Alle Rechtsgeschäfte sowie alle öffentlichen Veranstaltungen der Abteilungen, die einen Anspruch gegen den Verein begründen, der 200 € übersteigt, benötigen die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Liegt diese nicht vor, so handelt der Betreffende ohne Vertretungsmacht. Der Vorstand soll die Abteilungen finanziell unterstützen. Dabei muss er die Gesamtinteressen des Vereins berücksichtigen.
§ 17 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse). Dabei werden
Datenverarbeitungsanlagen /EDV) genutzt, um die zulässigen Zwecke und Aufgaben im Sinn der Satzung zu erfüllen, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Mobil), Mailadressen,
Geburtsdatum, Lizenzen, Funktion im Verein.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes ist der
Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Name und Alter der Mitglieder, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, eventuell Faxnummer sowie Mailadresse.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstiger satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung /
Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf den Namen, die
Vereinszugehörigkeit, die Funktion im Verein sowie Alter und/oder Geburtsjahrgang.
4. In seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein, Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Foto darf der Verein – unter Meldung des Namens, der Funktion im Verein, der Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print-und Telemedien und andere elektronische Medien übermitteln.
§ 18 Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung
1. Satzungsänderungen und Zweckänderungen benötigen einen Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie müssen in der Tagesordnung den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt bei Versand der Einladungen mitgeteilt werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Es müssen mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, wird durch den Vorstand form- und fristgerecht zu einer 2. Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Großauheim zu verwenden hat.
VfB 06 Grossauheim
Vereinsanschrift:
Sportanlage Lindenau
Rue de Conflans 6
63457 Hanau
VfB 06 Grossauheim
Postanschrift
VfB 06 Grossauheim
Adalbert Eisenhuth Str. 23
Telefon: 0151-50705849
Datenschutz | ©2022 VfB 06 Grossauheim | Impressum
VfB 06 Grossauheim
Ein Traditionsverein schreibt Geschichte
Vereinssatzung
Satzung ab dem 1.1.2022
Vereinssatzung VfB 06 Großauheim e.V. SATZUNG des Vereins für Bewegungsspiele 1906 e.V.
Großauheim in der Fassung vom 14.Mai 2021
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Verein für Bewegungsspiele 1906 e.V. Großauheim (Kurzfassung VfB
06 Großauheim) und ist unter der Geschäfts-Nr. 41 VR 395 beim Vereinsregister des Amtsgerichts in
Hanau eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hanau-Großauheim.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von sportlichen Trainings- und Übungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Außerdem durch die Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, insbesondere durch das Fußballspielen und das Betreiben anderer Sportarten.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes. Er erkennt für sich und seine Mitglieder die Verbindlichkeit von Satzung und Ordnung dieser Verbände
an.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Kinder und Jugendliche
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind.
Vereinsangehörige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Kinder bzw. Jugendliche.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.
§ 6 Aufnahme
1. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme auf Grundlage eines schriftlichen oder Online gestellten Aufnahmeantrages.
2. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Kündigung (Austritt)
Die Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Verein ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied per Textform zu erklären.
Wird der Austritt bis spätestens 30. Juni des laufenden Kalenderjahres erklärt, endet die Mitgliedschaft am 30. Juni dieses Jahres.
Erfolgt der Austritt nach dem 30.6. eines Jahres, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres.
2. durch Ausschluss
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Dies sind vor allem:
• ein Verhalten, das die Vereinsziele schädigt
• satzungsmäße Pflichten werden verletzt
• Äußerungen von extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
• Verstöße gegen das Kinder- und Jugendgesetz
• Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem endgültigen Beschluss über den Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen kann das Mitglied schriftlich Stellung nehmen.
Nach Ablauf der Frist wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig entschieden. Der Ausschluss wird mit schriftlicher Zustellung an das Mitglied wirksam.
3. durch Tod
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Sie können an den Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Die Mitglieder haben das Recht, die Angebote und Einrichtungen des Vereins im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks zu nutzen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. das Ansehen des Vereins zu fördern und ihn in Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
2. allen Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten Folge zu leisten
3. die Mitgliedsbeiträge zu zahlen
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Damit der Verein seine satzungsgemäßen Aufgaben durchführen kann, werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
Folgende Beitragsarten gibt es:
• Mitgliedsbeitrag
• Aufnahmegebühr
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag werden von der Mitglieder-Versammlung beschlossen. Dies wird in einer Beitragsordnung dokumentiert.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Er kann auf Beitragszahlungen ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden. Nähere Regelungen dazu werden in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 11 Strafen und Ausschluss
1. Der geschäftsführende Vorstand kann vor allem im Spielbetrieb folgende Strafen verhängen, wenn gegen die Satzung oder sportliche Grundsätze verstoßen wird
a) Verweis
b) Spielsperre
c) Platzverbot
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Schiedsausschuss.
§13 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinschaftlich zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, nämlich dem/der 1.
Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitgliedern (geschäftsführender Vorstand).
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach dem Ende der Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstands im Amt.
Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand nur für 1 Jahr gewählt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Erklärung muss der Mitglieder-Versammlung vorgelegt werden.
2. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, so bestellt der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin. Die Amtszeit endet mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Vorstandsamt endet mit dem Ende der Vereinsmitgliedschaft.
4.Vor dem Wahlgang beschließt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder durch geheime Wahl (Stimmzettel).
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält niemand eine Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber:innen mit der höchsten Stimmzahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los
6. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung. In dieser werden unter anderem geregelt:
• Die interne Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstandes, die auch in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird
• Die Formalien zur Einladung einer Vorstandsitzung und deren Protokollierung
• Beschlussfassung außerhalb von Vorstandsitzungen (z.B. per Mail)
7. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ernennt weitere Mitglieder als erweiterten Vorstand (Fachvorstand). Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand tagt und fasst Beschlüsse entweder in Präsenzsitzungen oder im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Online-Sitzungen, Beschlussfassung per E-Mail).
Mit der Einladung sind die Vorstandsmitglieder über die Art der Sitzung/Beschlussfassung zu informieren. Die Details für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel und der Abstimmung
per E-Mail bestimmt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Bei Stimmengleichheit kann der 1. Vorsitzende
entscheiden.
8. Rechnungslegung
Der Vorstand hat zum Ende des Geschäftsjahres über seine Tätigkeit vor der Mitgliederversammlung
einen Rechenschaftsbericht abzulegen.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Der Vorstand kann beschließen, dass
(a) eine Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise als Online-
Veranstaltung durchgeführt wird,
(b) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne ihre persönliche Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Eine Teilnahme ausschließlich über Telefon ist ausgeschlossen.
Der Vorstand regelt die Modalitäten von Onlineversammlungen und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten in einer Versammlungsordnung.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen mindestens in Textform abgegeben haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
2. Der geschäftsführende Vorstand legt den Termin der Mitgliederversammlung fest und lädt die ordentlichen Mitglieder bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich per Textform ein. Die 14-Tage Frist beginnt einen Tag nach Versand der Einladung. In der Einladung wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Alle Mitglieder sind zur Mitglieder-Versammlung einzuladen.
3.
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Sollte er/sie verhindert sein, wird die Mitglieder-Versammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu erstellen, das von diesem und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.
4. Die Mitglieder-Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer und Diskussion der Berichte.
b) Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl oder Abwahl des Vorstandes sowie Wahl des Schiedsausschusses und der Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge
e) Festlegen der Beiträge sowie Beitragsänderungen
f) über Satzungsänderungen entscheiden
g) Entscheidung über Auflösung des Vereins
5. Anträge von ordentlichen Mitgliedern müssen spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand per Textform eingehen. Anträge des Vorstandes müssen bei Versand der Einladung an die Mitglieder mitgeteilt werden.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden. Eine solche Versammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird durch den geschäftsführenden Vorstand form- und fristgerecht zu einer 2. Mitgliederversammlung geladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Der Schiedsausschuss
1. Der Schiedsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre Vereinsmitglied sein müssen. Er wird in der Mitglieder-Versammlung gewählt.
Er bestimmt seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. Vorstandsmitglieder und aktive Spieler können nicht Mitglieder des Schiedsausschusses sein.
2. Der Schiedsausschuss ist zuständig für alle Entscheidungen über Verstöße von
Vorstandsmitgliedern gegen die Bestimmungen dieser Satzung und bei Streitigkeiten, die Vereinsangelegenheiten betreffen und bei denen ein Vorstandsmitglied beteiligt ist.
3. Der Schiedsausschuss ist in zweiter Instanz zuständig für Einsprüche gegen Strafentscheide des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes.
4. Der Schiedsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Der Antrag ist dem Schiedsausschuss-Vorsitzenden einzureichen. Dieser vereinbart mit den Beteiligten und dem Schiedsausschuss einen Termin für eine Mediation.
5. Der Schiedsausschuss versucht in der Mediation gemeinsam mit den Beteiligten eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Er kann in seiner Zuständigkeit als zweite Instanz Beschlüsse des Vorstandes aufheben oder abändern.
6. Der Schiedsausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit und informiert m Anschluss die Beteiligten schriftlich.
§ 16 Abteilungen
1. Der Verein hat Abteilungen mit eigenen Teamleiter:innen.
2. Die Bildung oder Auflösung von Abteilungen beschließt der geschäftsführende Vorstand.
4. Alle Rechtsgeschäfte sowie alle öffentlichen Veranstaltungen der Abteilungen, die einen Anspruch gegen den Verein begründen, der 200 € übersteigt, benötigen die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Liegt diese nicht vor, so handelt der Betreffende ohne Vertretungsmacht. Der Vorstand soll die Abteilungen finanziell unterstützen. Dabei muss er die Gesamtinteressen des Vereins berücksichtigen.
§ 17 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder
(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse). Dabei werden
Datenverarbeitungsanlagen /EDV) genutzt, um die zulässigen Zwecke und Aufgaben im Sinn der Satzung zu erfüllen, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Mobil), Mailadressen,
Geburtsdatum, Lizenzen, Funktion im Verein.
2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und des Hessischen Fußballverbandes ist der
Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Name und Alter der Mitglieder, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, eventuell Faxnummer sowie Mailadresse.
3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb, sowie sonstiger satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse, Wahlergebnisse, sowie bei sportlichen und sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder oder sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung /
Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf den Namen, die
Vereinszugehörigkeit, die Funktion im Verein sowie Alter und/oder Geburtsjahrgang.
4. In seiner Vereinszeitung, sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein, Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Foto darf der Verein – unter Meldung des Namens, der Funktion im Verein, der Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print-und Telemedien und andere elektronische Medien übermitteln.
§ 18 Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung
1. Satzungsänderungen und Zweckänderungen benötigen einen Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie müssen in der Tagesordnung den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt bei Versand der Einladungen mitgeteilt werden.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Es müssen mindestens 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, wird durch den Vorstand form- und fristgerecht zu einer 2. Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Großauheim zu verwenden hat.
VfB 06 Grossauheim
Vereinsanschrift:
Sportanlage Lindenau
Rue de Conflans 6
63457 Hanau
Postanschrift
VfB 06 Grossauheim
Adalbert Eisenhuth Str. 23
Telefon: 0151-50705849
Datenschutz | ©2022 VfB 06 Grossauheim | Impressum